Liefergemeinschaften bei Betonbauteilen — Kollegiale Hilfe oder kartellrechtliche Falle?

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Fachtagung des FBF Betondienst GmbH
im Rahmen der 62. Betontage vom 21.02.2018 in Neu-Ulm

Auch im Rahmen der 62. Betontage in Neu-Ulm stand im Rahmen des Forums „Wirtschaft und Recht“ ein kartellrechtlicher Vortrag auf der Tagesordnung. Thema war die kartellrechtliche Zulässigkeit von Liefergemeinschaften, d. h. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften, im Bereich der Betonbauteile.

Konkreter Anlass für die Veranstaltung war, dass das Bundeskartellamt in dem Bericht zur Entflechtung der Walz Asphalt Industrie vom Juli 2015 neue Verwaltungsgrundsätze bekanntgegeben hat, welche die bis dahin bekannten Voraussetzungen zur Bildung kartellrechtlich zulässiger Liefergemeinschaften erheblich verschärft haben. So sollen Liefergemeinschaften etwa nur dann zulässig sein, wenn keines der sich an der Liefergemeinschaft beteiligenden Unternehmen allein lieferfähig ist.

Ziel der Veranstaltung war es, den Teilnehmern zu vermitteln, wann eine Liefergemeinschaft vor dem Hintergrund des Kartellverbots grundsätzlich zulässig bzw. unzulässig ist. Dabei wurden eingehend die neuen Grundsätze des Bundeskartellamts anhand eines konkreten Praxisbeispiels besprochen.

Behandelt wurden insbesondere auch Fragen der Zulässigkeit eines Informationsaustausches innerhalb der Liefergemeinschaft und der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften im Rahmen von Ausschreibungen. Anschließend wurde ein kurzer Blick auf die Dokumentationsanforderung des Bundeskartellamts geworfen.

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Über den Autor:

Dr. Ralf Müller-Feldhammer, geboren 1961. Studium in Erlangen, Lausanne, Freiburg und Austin, Texas. Seit 1990 Rechtsanwalt. 1993 – 1998 wissenschaftlicher Mitarbeiter Univ. Leipzig. Tätigkeitsschwerpunkte: Gründung von Kartellen und Gemeinschaftsunternehmen sowie Beratung und Betreuung mittelständischer Unternehmen im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Bußgeldverfahren. Betreuung mittelständischer Unternehmen auf dem Gebiet des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts. Beratung in wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs.