UNSERE REFERENZEN
Die 1. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts hat das Vorhaben nicht nur unter fusionskontrollrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit § 1 GWB geprüft. Dabei hat die Beschlussabteilung Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die bisherige Alleingesellschafterin und eines der sich beteiligenden Unternehmen erhebliche Anreize infolge ihrer Marktstellung gehabt hätten, ihre Ertragssituation durch ein abgestimmtes Verhalten zu verbessern. Hintergrund hierfür war die Einschätzung der Beschlussabteilung, dass nach Durchführung der Anteilsübertragung ein sogenanntes „kooperatives“ Gemeinschaftsunternehmen entstanden wäre, weil zwei der Muttergesellschaften auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, dem Markt für Transportbeton, tätig waren.
Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist von der Beschlussabteilung auch die Beteiligungsstruktur weiterer Gemeinschaftsunternehmen im Bereich Transportbeton im maßgebenden Raum aufgegriffen und auf den Prüfstand gestellt worden.
Im Zuge der Beratung ist die kartellrechtliche Zulässigkeit der betroffenen Gemeinschaftsunternehmen im Einzelnen geprüft worden. Seitens Dres. Hicker, Hammer, Müller-Feldhammer sind Vorschläge für eine kartellrechtlich zulässige Ausgestaltung der betroffenen Gemeinschaftsunternehmen unterbreitet worden. Auf dieser Grundlage ist es den beteiligten Gesellschaften, nach Rücknahme der Fusionskontrollanmeldung durch die bisherige Alleingesellschafterin, gelungen, ihre Transportbetonaktivitäten im maßgebenden Raum so zu gestalten, dass keine weiteren Beanstandungen seitens einer Kartellbehörde erfolgt sind.
Gegen weitere vier Unternehmen und Verantwortliche wurden ebenfalls Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen eingeleitet.
Im Zuge des sich anschließenden Bußgeldverfahrens haben Dres. Hicker, Hammer, Müller-Feldhammer einen Hersteller in dem Verfahren vertreten. Gegenüber dem Bundeskartellamt konnte dargestellt werden, dass sich der Hersteller aufgrund von wirtschaftlichen Abhängigkeiten in einer schwierigen Marktsituation befand. Ferner konnte gegenüber dem Bundeskartellamt dargestellt werden, dass nur ein geringer Teil der von dem Hersteller getätigten Umsätze von den durch das Bundeskartellamt nachgewiesenen Absprachen betroffen war.
Anfang des Jahres 2012 konnte daher mit der 12. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts eine Einigung sowohl über die Geldbuße für das herstellende Unternehmen als auch über die Geldbuße für dessen Geschäftsführer gefunden werden.
Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 01.03.2012 [PDF] →
Vorgeworfen wurde den Unternehmen im südwest-deutschen Raum, sich im Zeitraum 2005 bis 2012 mehrfach pro Jahr getroffen zu haben, mit dem Ziel, Mindestverkaufspreise für Betonfertiggaragen zu vereinbaren. Die Teilnehmer des Arbeitskreises sollen im Raum Südwestdeutschland und angrenzend im Raum Bayern drei verschiedene Preiszonen mit dem Ziel eingerichtet haben, das Preisniveau in den jeweiligen Zonen zu stabilisieren. Außerdem soll es zu einer Differenzierung der vereinbarten Preise je nach branchentypischen Kundengruppen und einer Abstimmung über die Einführung diverser Zuschlagspositionen gekommen sein.
Dres. Hicker, Hammer, Müller-Feldhammer haben in dem sich an die Durchsuchungen anschließenden Bußgeldverfahren ein betroffenes Unternehmen vertreten. In Abstimmung mit dem Bundeskartellamt wurde seitens Dres. Hicker, Hammer, Müller-Feldhammer frühzeitig, d. h. noch vor Abschluss der Ermittlungen, ein Settlement-Verfahren eingeleitet.
In dem Verfahren konnte dargestellt werden, dass sich eine bußgeldrelevante Beteiligung des betroffenen Unternehmens an den angeblichen Absprachen nur auf einen Teil des untersuchten Zeitraums bezogen hat. Auch konnte dargestellt werden, dass sich der getätigte Umsatz des Unternehmens in dem relevanten Zeitraum nur teilweise auf den Vertrieb von Fertiggaragen bezogen hat. Schließlich konnte die Rolle des betroffenen Unternehmens als Mitläufer bei den getätigten Absprachen und die schwierige Situation des betroffenen Unternehmens im Markt dargestellt werden.
Ende 2014 konnte daher mit dem Bundeskartellamt eine Einigung über die Geldbuße für das betroffene Unternehmen und die Geldbußen für deren Geschäftsführer gefunden werden.